Statuten
Fassung 6.05.2006/B
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter“, hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Förderung, Unterstützung, Fortbildung, Fachinformation und Beratung seiner Mitglieder in beruflichen Dingen. Dazu zählen vor allem:
a) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, Fachvorträgen und ähnlichen Veranstaltungen mit Zusammenarbeit der Ausbildungsinstituten in Österreich
b) die Herausgabe einer Informationszeitschrift
c) die Beratung und Hilfestellung in Fragen der Selbstständigkeit
d) die Beratung hinsichtlich EDV –Ausstattung.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 3 Finanzierung
Die Vereinstätigkeit soll durch folgende Mittel finanziert werden:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Spenden
§ 4 Mitgliedschaft
Die Vereinsmitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können nur österreichische Vereinigungen von Bilanzbuchhaltern (Landesklubs, Landesverbände) sein.
Außerordentliche Mitglieder können alle im Rechnungswesen tätigen natürlichen und juristischen Personen sein (Überregionale Betreuung dieser Mitglieder durch den Verein).
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss
und bei Auflösung des Vereines.
(2) Der Austritt kann nur mit 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden.
(3) Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 6 Monaten kann der Vorstand nach zweimaliger Mahnung die Streichung eines Mitgliedes vornehmen. Die fälligen
Mitgliedsbeiträge sind jedenfalls noch zu entrichten.
(4) Bei grober Verletzung oder bei unehrenhaftem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss verfügen. Gegen einen Ausschluss ist eine Berufung an die
Generalversammlung zulässig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen und die Einrichtung des Klubs zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen jedoch nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist möglich.
(2) Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der Generalversammlung beschlossenen Gebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der jährliche
Mitgliedsbeitrag ist jeweils im voraus am 15. Feber fällig.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§§ 10-12), der Beirat und die Arbeitskreise (§ 13) und die Rechnungsprüfer (§ 14).
§ 8 Generalversammlung
a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 10 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
b) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen einem Monat stattzufinden.
c) Zu allen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.
d) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
e) Gültige Beschlüsse können mit Ausnahme von Anträgen zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung nur zur Tagesordnung gefasst werden.
f) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
g) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels der ordentlichen Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine beschlussfähige Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen statt.
h) Wahlen und Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder, wobei diese Mehrheit der ordentlichen
Mitglieder zusätzlich mindestens 50 % der Mitglieder aller anwesender und vertretener Landesverbände vertreten muss (bemessen auf Basis der Mitgliederzahlen
am 31.12. des Vorjahres). Statutenänderungen oder ein Vereinsauflösungsbeschluss erfordern jedoch eine Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder, wobei
zusätzlich mindestens 75 % der Mitglieder aller Landesverbände erreicht werden müssen (bemessen auf Basis der Mitgliederzahlen am 31.12. des Vorjahres).
i) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das jeweils älteste anwesende
Vorstandsmitglied.
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
a) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
e) Beschlussfassung über alle sonstigen Fragen der Tagesordnung
f) Statutenänderungen, freiwillige Vereinsauflösung
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus Obmann (Präsident), Obmann-Stellvertreter (Vizepräsident), Kassier und Schriftführer ein
Bundesländerdelegierter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(3) Der Vorstand wird vom Obmann bzw. seinem Stellvertreter schriftlich (auch per Fax oder e-Mail) einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Vorsitz führt der Obmann bzw. sein Stellvertreter.
(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit an den Vorstand schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist an die Generalversammlung zu
richten.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
a) Leitung des Vereines
b) Verwaltung des Vereinsvermögens
c) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Erstellung des Rechnungsabschlusses
d) Aufnahme bzw. Streichung von Vereinsmitgliedern
e) Vorbereitung und Einberufung von Generalversammlungen
f) § 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
g) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
h) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
i) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
j) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer,
sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
§ 13 Beirat und Arbeitskreise
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat als beratendes Organ bestellen. Außerdem kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit für bestimmte
Angelegenheiten Arbeitskreise einsetzen, die den Vorstand beraten und Beschlussvorschläge erarbeiten.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer überprüfen die
laufenden Geschäfte und den Rechnungsabschluss. Sie müssen der Generalversammlung über die Prüfungsergebnisse berichten.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinesmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16 Auflösung
(1) Beschlüsse über die freiwillige Auflösung des Vereines bedürfen einer Dreiviertel- mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Zustimmung eines
Drittel aller Mitglieder.
(2) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den
Vereinsmitgliedern zugute kommen. Es ist vom abtretenden Vorstand (Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig
im Sinne der §§ 34 ff BAO anerkannt und in der Mitgliederversammlung bestimmt wurde.
Wilhelm Budai
Mag. Günter Hendrich Walter Rosenauer


